FotoAusbV vom 12. Mai 2009 (Auszug)

§ 7, (3), 2., c) Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eigenem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe des Verwendungszwecks vorzulegen;

§ 7, (3), 4. Die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens 14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben.

In der Ausbildungsverordnung (AO) der Fotografen aus dem Jahr 2009 steht, dass in der Gesellenprüfung eine Aufnahmeserie nach eigenem Thema erstellt werden soll. Was bedeutet das? Sollen die Prüflinge ein beliebiges Thema wählen können? Nur auf den ersten, oberflächlichen Blick.

Die völlige Freiheit der Themenwahl steht im Widerspruch zu der Vorgabe der AO, dass Konzeption und Prüfungsstücke innerhalb von 14 Tagen anzufertigen sind. Diese zeitliche Vorgabe in der Prüfungsordnung wird faktisch unterlaufen, wenn man das Thema völlig frei lässt, weil natürlich alle Prüflinge vor der 14tägigen Umsetzungsphase gedanklich und praktisch an der Lösung ihrer selbst gestellten Aufgabe arbeiten. Dass dies schon so abgelaufen ist, haben Auszubildende aus den Bezirken Münster und Arnsberg, wo das Thema von den Prüflingen schon länger frei gewählt werden konnte, bestätigt.

Das gleiche Problem hat man, wenn man das Entwickeln und Schreiben der Bildkonzeption völlig ungeregelt lässt und erlaubt, beliebig lang an der Konzeption zu arbeiten, um sie dann mit beliebigem, ergänzenden Material zu einem bestimmten Termin dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Woher stammt der Text überhaupt, wieviele Personen haben inzwischen am Text gearbeitet, welcher Grafiker hat die Scribbles, wer die Probe-Fotos gemacht? Wieviel zeitlicher und materieller Aufwand ist dem Prüfungsausschuss genug?

Wenn man den Text der AO, § 7 (2) 2. c) und nachfolgend 3., genau liest, ist die Bildkonzeption integraler Teil des Prüfungsstücks 2 c) und wird unter 2. eingerückt in einem Zug mit der Anfertigung der Aufnahmeserie genannt. Konzeption und Umsetzung bilden nicht nur sachlich, sondern in der AO auch optisch eine Einheit. Das bedeutet aber, dass nach § 7 (2) 4. der AO die Prüfungsstücke, inklusive Bildkonzeption (!), der 14-Tage-Frist unterliegen, die Bildkonzeption also nicht schon früher in beliebigem Zeitraum angefertigt werden darf... Würde das so verstanden werden, wäre es eine sinnvolle Regelung, um den Prüfungsaufwand zu begrenzen und die Dauer des Prüfungsdrucks für die Prüflinge kurz zu halten. Die zuständigen Stellen tun es aber nicht.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Prüfungsergebnisse von den äußeren Bedingungen ist bei völliger Freiheit der Themenwahl und völliger zeitlicher und materieller Freiheit bei der Erstellung der Bildkonzeption und letztlich auch der zu erstellenden Fotos nicht gegeben, weil man externe Einflüsse mit zunehmender Freiheit immer weniger ausschließen und die Leistung nicht mehr eindeutig dem Prüfling zurechnen kann.

Zudem weiß niemand, welcher Zeitumfang einzelnen Prüflingen vom Ausbildungsbetrieb in dieser Phase gewährt wurde, um die Aufgabe zu lösen. Die Bedingungen der Prüfung sind also höchst unterschiedlich, was einer ordnungsgemäßen Prüfung nicht mehr entspricht. Werbestudios bieten Prüflingen i. d. R. personell, materiell und auch zeitlich ganz andere Möglichkeiten als kleine Portraitstudios. Sollen die Nachteile, die es während der Ausbildungszeit für manche Azubis schon gab, in der Prüfung noch einmal zum Tragen kommen? Will man Prüfungsbedingungen, die für einige Prüflinge günstig, für andere ungünstig sind?

Die Vorgehensweise des Prüflings wird in der ganzen Zeit von niemandem überwacht, wodurch der Täuschung Tür und Tor geöffnet wird. Dumm, wer das nicht nutzt. Wäre denn eine schriftliche Prüfung akzeptabel, bei der der Prüfling ein nur ihm bekanntes, beliebiges Thema im Laufe der drei Ausbildungsjahre bearbeitet (oder bearbeiten lässt) und dann als eigene Leistung zur Prüfung vorlegt? Muss man das Pfuschen nur bei Doktorarbeiten befürchten?

Wenn man keinerlei Vorsichtsmaßnahme trifft, um eine Umgehung der Vorschriften und damit eine Täuschung des Prüfungsausschusses zu verhindern, sondern naiv glaubt, dies geschehe nicht, leistet man der Täuschung Vorschub. Eine schriftliche Erklärung des Prüflings und des Ausbildungsbetriebs sind von vornherein bedeutungslos, weil die Erklärenden betroffen und damit befangen sind und der Prüfungsausschuss immer nur hoffen kann, dass die Erklärung zutrifft. Der Prüfungsausschuss hat ja kein Recht, die Erklärungen anzuzweifeln und den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies würde ihn im Übrigen auch massiv überfordern.

Es geht aber nicht um eine formaljuristische Absicherung des Prüfungsausschusses oder der Handwerkskammer, mit der man sich im Zweifel aus der Verantwortung herausstehlen kann, sondern um das ernsthafte Bemühen, alle Prüflinge möglichst gleichen Bedingungen auszusetzen und sie damit gleichermaßen gerecht zu behandeln.

Klar ist, dass es die absolute Gerechtigkeit für alle nicht geben kann. Aber der Prüfungsausschuss und auch die Handwerkskammer und auch der Verordnungsgeber sind verpflichtet, alles dafür zu tun, dass das Ungerechtigkeitspotential minimiert wird. Ohne Grenzsetzung und Überprüfung geht das nicht.


Daraus ergibt sich,


dass eine völlig freie Themenwahl in Verbindung mit einer faktisch beliebig langen Arbeitszeit für die Bildkonzeption und die Aufnahmeserie nach eigenem Thema eine fragwürdige, wenn nicht sogar rechtswidrige Auslegung der AO ist, die zu juristischen Auseinandersetzungen führen kann.

Der 14-Tage-Zeitraum in der Ausbildungsverordnung soll die Arbeitszeit der Prüflinge begrenzen und könnte gewährleistet werden, wenn man z. B. den Arbeitsbeginn der Prüflinge kontrolliert, indem man ein weites Themenfeld festlegt und dies am Anfang des 14-Tage-Zeitraums bekannt gibt. Nach einer angemessenen Bedenkzeit von 2-3 Tagen schreiben/scribbeln die Prüflinge unter Aufsicht ihre Konzeption an einem für alle gleichen Tag und Ort. Vorbereitete Materialien dürften natürlich nicht mitgebracht werden.

So würde man dem Anspruch der AO, dem Prüfling weitgehende Freiheit bei der Wahl seines Themas zu gewähren, gerecht werden, ohne Objektivität, Reliabilität und Validität der Prüfung zu gefährden (Unabhängigkeit von den Prüfungsbedingungen, Zuverlässigkeit der Messung, Unabhängigkeit vom Prüfenden).

Die Freiheit ist in allen Lebensbereichen beschränkt, um zu verhindern, dass die Freiheit des Einen zum Nachteil für die Anderen wird. Warum soll gerade hier grenzenlose Freiheit verwirklicht werden, wie es Verbands- und Kammervertreter fordern?

 

Wolfgang Kilian, langjähriges Mitglied des Prüfungsausschusses der Fotografen in OWL